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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 11

Erich Feil/Harald Friedl

1

Gem § 3 Abs 1 GBG ist jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln, sein Umfang kann nur durch die bücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen (Grundstücken, Grundflächen) geändert werden (§ 3 Abs 2 GBG). Demgemäß bestimmt auch § 11 GBG, dass Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers nur nach den Bestimmungen des LiegTeilG (durch Ab- und Zuschreibung) zulässig sind. Nach § 74 Abs 1 GBG ist die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper oder die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil nur dann zulässig, wenn der abzuschreibende Teil genau, nötigenfalls durch Pläne, von denen eine Kopie in der Urkundensammlung aufzubewahren ist, bezeichnet ist und wenn die das Begehren begründenden Urkunden den zu einer Einverleibung des Eigentumsrechts vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Ab- und Zuschreibung einer Einverleibung gleichzuhalten ist.

Siehe im Einzelnen bei § 3 GBG.

2

Sind die Verfügungen über die Ab- und Zuschreibung iSd § 23 LiegTeilG in den Büchern zweier Gerichte zu vollziehen, hat nach § 18c GUG das Gericht, das die ...

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