GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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B. Urkundserfordernisse (§§ 26, 27 bzw 31 u 32 GBG)
Allgemeine Urkundserfordernisse
Die allgemeinen Urkundserfordernisse gelten für alle Urkunden (Privaturkunden und öffentliche Urkunden) und auch für Einverleibungen und Vormerkungen:
Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. [Ehepakte; zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden; Bestätigungen über den Empfang des Heiratsgutes, auch wenn dieselben anderen Personen, als der Ehegattin, ausgestellt werden; Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe; alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden (außer wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung dieser Formvorschrift zu verzichten) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Aufnahme in Form eines Notariatsaktes].
Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.
[Der Rechtsgrund ist der Tatbestand, a...