GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 136
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Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, ist nach § 136 Abs 1 GBG auf Ansuchen (auch des rkr eingeantworteten Erben: NZ 1995, 138; 5 Ob 222/03p) die zur Berichtigung erforderliche Eintragung (dazu RPflSlgG 2487) vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung vom GBG geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (siehe Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300; 5 Ob 152/04w; 5 Ob 238/04t; RPflSlgG 3000; RZ 2009/EÜ 323, 243 = JBl 2010, 61 = MietSlg 61.636; NZ 2011/57, 208 = MietSlg 62.041). Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde. Wie sich aus § 136 Abs 1 GBG ergibt, kommt die Berichtigung des Grundbuchs nur dann in Betracht, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt, dh dass eine Rechtsänderung zwar außerbücherlich (auch ohne Eintragung rechtlich wirksam) eingetreten (Zak 2007/738, 433 = EvBl 2008/20, 110 = GesRZ 2008, 99 = RZ 2008/EÜ 151, 108 = NZ 2008/59, 213; Zak 2011/657, 353), bücherlich aber noch nicht durchgeführt ist und dass...