GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 135
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Nach § 131 Abs 1 GBG kann eine gegenstandslose Eintragung (§ 8 GBG; siehe auch § 32 AllgGAG) vom Grundbuchsgericht gemäß den Bestimmungen der § 132 bis 135 von Amts wegen gelöscht (nicht die Löschung einverleibt) werden (JBl 2002, 530 = RdW 2002/596, 660 = NZ 2003/18, 54). Von der Möglichkeit einer amtswegigen Löschung von Eintragungen nach den § 131ff GBG soll nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies zur Herstellung der Klarheit oder Übersichtlichkeit des Buchstands notwendig ist. Diese Möglichkeit soll dann nicht angewendet werden, wenn eine Eintragung auch im normalen Grundbuchsverfahren erwirkt werden kann (RPflSlgG 2227). Anders als bei der unzulässigen Eintragung, die vom Grundbuchsgericht gelöscht werden muss, stellt es der Gesetzgeber dem freien Ermessen des Gerichts anheim, ob es eine gegenstandslose Eintragung löschen will oder nicht (RPflSlgG 1206). Der Gesetzgeber macht allerdings die Ermessensübung zur Pflicht, wenn besondere äußere Umstände (zum Beispiel Umschreibung der Grundbuchseinlage wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) Anlass dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstan...