GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 131
1
§ 131 ermöglicht die Löschung gegenstandsloser Eintragungen aller Arten. Die Löschung wirkt teilweise deklarativ (zB § 131 Abs 2 lit a), teilweise auch konstitutiv (Kodek, Grundbuchsrecht § 131 GBG Rz 1 mwN). Bei der Ersterfassung wurden nach § 19 Abs 2 Z 1 und 2 GUG Eintragungen, von denen „mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie gem § 131 Abs 2 GBG gegenstandlos sind“, sowie vor dem eingetragene Pfandrechte zur Sicherung von Forderungen, die 15.000 ATS nicht übersteigen, nicht gespeichert. Der Berechtigte konnte aber einen Antrag auf Speicherung stellen (§ 21 Abs 2 GUG). – Ausführlich bei § 135.
2
Anlässlich der Umstellung auf die neue Grundstücksdatenbank (GB-Nov 2012) war es zur Bereinigung des Grundbuchs angebracht, die gesetzliche Definition von Eintragungen, die wegen Geringfügigkeit gegenstandslos geworden sind (Abs 2 lit c) betragsmäßig zu erweitern. Außerdem wurde der zeitliche Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeweitet, wobei es zweckmäßig war, anstatt auf ein fixes Datum auf den seit der Eintragung vergangenen Zeitraum abzustellen. Diese Neuregelung gilt ausdrücklich nur für Pfandrechte, was den Vorteil hat, dass sich der (maximale) Wert des Rechts aus der ...