GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 128
1
Ist eines der im § 99 GBG angeführten Gesuche von der ersten Instanz abgewiesen worden und wird es in Abänderung des angefochtenen Beschlusses von der zweiten Instanz bewilligt, ist die bewilligte Eintragung im Rang der Abweisungsanmerkung zu vollziehen. Die Abweisungsanmerkung ist aber nicht zu löschen.
2
§ 128 bestimmt ausdrücklich die Rückwirkung des erst in höherer Instanz bewilligten Grundbuchsgesuchs auf den Tag dessen Einlangens (§ 29 Abs 1 GBG). Hängt daher die Bewilligung eines Folgegesuchs von der positiven Erledigung eines noch nicht rechtskräftig abgewiesenen Grundbuchsgesuchs ab, ist der Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung abzuwarten, statt sofort mit Abweisung vorzugehen. Eine sofortige Abweisung würde nämlich eine mit dem Eintragungsprinzip unvereinbare Grundbuchssperre für den Nachmann, verbunden mit der Gefahr des Rangverlusts, bewirken (Hoyer, NZ 1995, 1 f; derselbe in FS Kralik, 221; Zak 2007/141, 193 = NZ 2007, 253 = AGS 686 = JBl 2007, 727 = JUS Z/4290).