GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 126
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Gem § 59 Abs 1 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, 1. dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist; 2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist. Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 Euro übersteigt oder nicht. Bei dem Ausspruch nach Abs 2 sind die § 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 ist kurz zu begründen. Gegen die Aussprüche nach § 59 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußStrG findet gem § 59 Abs 4 kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach § 59 Abs 1 Z 2 kann – außer in einer Zulassungsvorstellung – nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden. – Siehe auch Feil/Marent, Außerstreitgesetz § 59 Rz 1 – 8.
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Ein rein belehrender Unzulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nach § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG bindet den OGH nicht (Fucik/Kloiber, AußStrG § 59 Rz 2), soweit es nicht um die Verfahrenshi...