GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 124
1
Beim Einlangen eines Rekurses hat das Grundbuchsgericht zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (§ 123 Abs 1 GBG). Ein verspäteter Rekurs ist nach § 123 Abs 2 GBG von der ersten Instanz zurückzuweisen, sofern auf den Rekurs nicht die § 45 ff AußStrG, insbes § 46 Abs 3 AußStrG, Anwendung finden. Ansonsten ist der Rekurs unter Anschluss der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz, oder wenn der Rekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz gerichtet ist, zur Weiterleitung an die dritte Instanz vorzulegen (§ 124 GBG). Zu den für die Entscheidung erforderlichen Akten gehören auch die Beilagen und Urkunden, die dem Erstgericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben (immolex 1997/189 mwN). Fehlen solche Beilagen, was jedenfalls immer der Fall ist, wenn nicht der Antragsteller den Rekurs einbringt, müssen sie (vom Rekursgegner) abgefordert werden (siehe RPflSlgG 723, 1331, 1515, 1683, 1686; NZ 1998, 222 = MietSlg 49.541 = GBSlg 418; seit siehe § 82a). Wegen Fehlens einer Urkunde, die in erster Instanz angeschlossen war, vom Grundbuchsgericht aber mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt wurde, darf das Rechtsmittel nicht zurückgewiesen werden (NZ 1978, 108; 1984, 33). Das Erstgericht hat also bei Vorlage des Rechtsmittels al...