GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 123
1
Die Rekursfrist beträgt in Grundbuchssachen bei Zustellung im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland, mit Ausnahme von Island und Färöern, 60 Tage, bei Zustellung im außereuropäischen Ausland sowie Island und Färöern 90 Tage (§ 123 Abs 1 GBG). Bei Berechnung der Frist ist § 81, auf den in § 123 verwiesen wird, anzuwenden. Danach dürfen bei der Berechnung von Fristen jene Tage, während derer sich eine beim Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Ab 2). Das bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann rechtzeitig erhoben wurde, wenn es am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Insoweit weicht also die Berechnung von Fristen in Grundbuchssachen von § 89 Abs 2 GOG ab (Zak 2009/665, 415 = MietSlg 61.568; MietSlg 61.657). Auch im Grundbuchsverfahren werden durch Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254) Rechtsmittelfristen, die sonst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden würden, dahin verlängert, dass sie den nächsten Werktag einschließen (NZ 1991, 205). – Siehe Kodek, Liegenschaftsrecht § 123 GBG Rz 1.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsmitt...