GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 122
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Gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts ist nur das (einseitige: 5 Ob 205/03p = wobl 2004/25, 102 = ecolex 2004/127, 274) Rechtsmittel des Rekurses (keine Vorstellung: RPflSlgG 150 = 201) zulässig (§ 122 Abs 1 GBG). Ein Rekurs ist zwar auch gegen einen (unzulässigen) Vorbescheid zuzulassen (EvBl 1946/276 = JBl 1946, 310; EvBl 1954/457; SZ 27/225), während andererseits gegen die bloße Anordnung, dass ein Beschluss einer bestimmten Person zuzustellen ist, kein Rekurs erhoben werden kann (SZ 26/203). Unanfechtbar ist auch die Verfügung der Löschung der Plombe (RPflSlgG 711) und ein Verbesserungsauftrag (§ 82b Abs 4; siehe auch Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 31). Bei einem Inhaltsmangel einer Urkunde kann nicht nach § 82a Abs 5 GBG vorgegangen werden, weil diesfalls nur Formgebrechen beseitigt werden können. Die erst im Rekursverfahren vorgelegte Rechtskraftbestätigung kann daher keine Beachtung finden (Zak 2010/472, 273 = NZ 2010/70, 274 = NZ 2010/67, 270 [Mayer] = immolex 2011/11, 25). Die Begründung eines Grundbuchsbeschlusses (ohne Bekämpfung des Spruches) kann ebenfalls nicht angefochten werden (RPflSlgG 1090). Die § 72 bis 77 AußStrG sehen statt einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage einen Abänderungsantra...