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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 121

Erich Feil/Harald Friedl

1

Der Umstand, dass eine Zustellung nicht ordnungsgemäß oder gar nicht erfolgt ist, gibt nach § 121 GBG keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten (siehe § 64 GBG). Wer aus einer bücherlichen Eintragung für sich Rechte oder eine Befreiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht verpflichtet, den Beweis der Zustellung zu liefern (dazu 6 Ob 286/07m; RS0040471). Die Grundbuchsgerichte sind aber nach § 120 Abs 3 GBG verpflichtet, über die ordnungsgemäße und schnelle Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse zu wachen. – Siehe Kodek, Grundbuchsrecht § 121 GBG Rz 1 mwN.

2

Da bücherliche Rechte bereits vor Eintritt der Rechtskraft des sie anordnenden Beschlusses und schon mit dem Vollzug entstehen, beginnt die Rechtsmittelfrist bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung erst mit der wirksamen Zustellung zu laufen (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 411; NZ 2011/98, 301). Das schließt aber nicht aus, dass die Eintragung in der Folge auf Grund eines Rekurses oder einer Löschungsklage wieder beseitigt werden könnte (Kodek, Grundbuchsrecht § 121 GBG Rz 3 und 4).

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