GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 120
1
Nach § 120 Abs 1 GBG hat die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 GBG bezeichneten Personen nach den über die Zustellung von Klagen (§ 106 ZPO, § 21 ZustG) geltenden Vorschriften zu geschehen. Nach § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis zuzstellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig. Dies bedeutet, dass Zustellungen künftig mit weißem RSb-Brief zulässig sind. Die Zustellung zu eigenen Handen ist noch im § 57 AllgGAG, im § 12 Abs 1 und 3 UHG und im § 13 BauRG vorgesehen. Die Ausfolgung einer beim Postamt hinterlegten Sendung an einen Postbevollmächtigten bewirkt selbst dann die Zustellung, wenn die Hinterlegung nicht dem Gesetz entsprach (RZ 1996/74; RPflSlgG 2746).
2
Die Vorschrift des § 120 Abs 2 ist bei elektronisch eingebrachten Urkunden obsolet.