GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 119
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Das Grundbuchsgesetz führt im § 119 jene Personen an, die neben dem Antragsteller von der Bewilligung eines Grundbuchsgesuchs zu verständigen sind (Kodek, Grundbuchsrecht § 119 GBG Rz 2), wobei die im § 119 Z 1 bis 4 GBG aufgezählten Personen gem § 120 Abs 1 GBG nach dem für Klagen geltendenVorschriften (§ 106 idF BGBl I 2009/52) verständigt werden müssen. Es ist eine Ersatzzustellung möglich. Die genannten Personen müssen nicht bücherliche Rechte besitzen, die betroffen werden könnten. Eine abweisende Entscheidung ist nur dem Antragsteller zuzustellen. Ist die Republik Österreich als Partei zu verständigen, kann die Zustellung wirksam nur an die Finanzprokuratur erfolgen (RPflSlgG 219, 231, 939, 1572, 1698, 2222). Die Akteneinsicht ersetzt nicht die Zustellung (EvBl 1960/18 = RPflSlgG 231; VfSlg 2812; ZfVB 1989/599). Die bloße Zustellung eines Beschlusses allein verschafft keine Parteistellung und daher auch keine Rekurslegitimation (Kodek, Grundbuchsrecht § 119 GBG Rz 4 mwN).
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Unterbleibt eine notwendige Zustellung, bewirkt das nicht die Unwirksamkeit des Bucheintrags. Sie ist, soweit der Mangel in der Zwischenzeit nicht saniert wurde, zu wiederholen (RPflSlgG 1424). Die übergangene Partei kann auch nachträglich die Zustellung...