GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 118
1
Nach § 118 GBG sind in jedem Beschluss des Grundbuchsgerichts (auch bei der Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung; § 88 EO, Art XIII Z 2 EGEO) die Personen und die Ämter, denen er zuzustellen ist, unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten zu bezeichnen (siehe § 144 Abs 4 Geo). Ferner ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss auch eine Urkunde zuzustellen ist. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren ist die Aufnahme in den Beschluss des Grundbuchsgerichts entbehrlich.
2
Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Vorgang, durch den einer bestimmten Person (Privater oder Behörde, die funktionell als Verfahrensbeteiligter tätig wird) ein behördliches Schriftstück übermittelt oder ihr Gelegenheit gegeben wird, von ihm Kenntnis zu nehmen, um ihr zu ermöglichen, die zur Verfolgung ihrer Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen (siehe Feil, Zustellwesen2 [1992]).
3
Nach § 1 Abs 3 ERV können Erledigungen und Beilagen nach Maßgabe des § 5 ERV an Einbringer, die vom elektronischen Rechtsverkehr Gebrauch gemacht oder ausdrücklich der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, elektronisch zugestellt werden. Unbeschadet der Wirksamkeit der elektronischen Zustellung ist...