GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 117
1
Im ADV-Grundbuch werden nur mehr Grundbuchsabschriften (Ausdrucke) erstellt (§ 5 Abs 1 GUG; siehe auch Abs 3). – Siehe § 584 Geo und GDBV 2009.
2
Auf ein laufendes Richtigstellungsverfahren bei der Grundbuchsanlegung ist gem § 59 AllgGAG hinzuweisen.
3
Im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch (§ 2a GUG; in Kraft seit ) sind die Bezeichnungen Haupteinlage und Nebeneinlage abgeschafft. – Siehe § 18a bis 18c GUG und § 30 Abs 6 GUG.