GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 9
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Gem § 307 ABGB werden Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, dingliche Rechte genannt (dazu Spielbüchler in Rummel3, Rz 1 zu § 307; SZ 39/65; siehe Hoyer, NZ 2011/8, 33). Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen unmittelbar aus einem Gesetz oder aus einer verbindlichen Haftung entstehen, heißen persönliche Sachenrechte (obligatorische Rechte). Nach der herrschenden Lehre (siehe bei Klang2 II 50) gewährt das dingliche Recht die unmittelbare Herrschaft über eine Sache. Dingliche Sachenrechte sind nach § 308 ABGB das Eigentum, das Pfandrecht, die Dienstbarkeit und das Erbrecht. Die Aufzählung des § 308 ABGB ist heute aber nicht mehr erschöpfend (ZfVB 1996/88/399; SZ 39/65). Eintragungsfähige dingliche Rechte und Lasten sind das Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und das Baurecht (dazu Spielbüchler in Rummel3, Rz 4 zu § 308) und auch das Treuhandeigentum (5 Ob 86/02m). Nach der Formulierung des § 9 GBG unterliegt es keinem Zweifel, dass nur dingliche Rechte und Lasten den Gegenstand der bücherlichen Eintragung bilden und dass persönliche Rechte nur dann eingetragen werden können, wenn das Gesetz – sei es das GBG selbst...