GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 116
1
Verweigert der Pfandschuldner die Mitwirkung an der Rechtfertigung einer Simultanhypothek zur Rechtfertigung der Vormerkung (§ 41 lit c), ist nach § 116 Abs 1 nur eine einzige Rechtfertigungsklage erforderlich, die wahlweise bei allgemeinen Gerichtsstand des Pfandschuldners oder bei der Realinstanz eingebracht werden kann.