GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 114
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Im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch (§ 2a GUG) sieht § 18a Abs 1 GUG (in Kraft seit ) den Entscheidungsvorgang bei einer Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht vor, wobei § 18a bis 18c gem § 30 Abs 6 GUG nur anzuwenden sind, soweit das Grundbuch nach § 2a elektronisch umgeschrieben ist. § 18b Abs 1 GUG sieht vor, dass die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen wegfällt, sodass alle Änderungen an einer Simultanhypothek in allen von der Änderung betroffenen Einlagen einzutragen sind. Wenn mehrere Grundbuchsgerichte betroffen sind, ist der Grundbuchsantrag nach der Wahl des Antragstellers bei einem einzigen Gericht zu stellen (§ 18b Abs 2 GUG). Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts (§ 18a Abs 3 GUG).