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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 111

Erich Feil/Harald Friedl

1

Im elektronisch umgeschriebenen Grundbuch ist bei Simultanhypotheken die Haupt- und Nebeneinlage abgeschafft und es hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken (§ 18b GUG, in Kraft seit ; gem § 30 Abs 6 GUG ist aber § 18b nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist).

Gem § 18a GUG (in Kraft seit ) regelt die Entscheidung durch ein anderes als das Lagegericht. Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, das von einem anderen Gericht geführt wird (Lagegericht), ist im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen (§ 18a Abs 1 GUG). Das entscheidende Gericht hat über die Zulässigkeit der Eintragung auch mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden und die Eintragung selbst zu vollziehen. In der Eintragung ist nach der Tagebuchzahl des Lagegerichts auch die Tagebuchzahl des entscheidenden Gerichts anzugeben (§ 18a Abs 2 G...

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