GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 109
1
Nach § 18b Abs 2 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gem § 30 Abs 6 GUG ist § 18b GUG nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. Durch die erfolgte Kurzschreibung ist § 109 GBG gegenstandslos. – Siehe Verweijen, Neues zur Simultanhypothek, immolex 2009, 10 und Rassi in Kodek, ErgBd § 109 Rz 1.
2
Nach der Anm 7 zu TP 9 lit b Z 4 GG ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig beantragt wird (NZ 2011, 82).