GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 108
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Nach § 18b Abs 2 GUG (trat gem § 30 Abs 3 GUG am in Kraft) ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen. Gem § 30 Abs 6 GUG ist § 18b GUG nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist. Dies ist mit geschehen und § 108 GBG ist damit gegenstandslos. – Siehe Verweijen, Neues zur Simultanhypothek, immolex 2009, 10.