GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 107
1
Ist die Anmerkung der Simultanhaftung aus was immer für einem Grund unterblieben, kann der Hypothekarschuldner selbst um die Anmerkung ansuchen. Ist dem Gläubiger ein Verschulden an dem Unterbleiben der Anmerkung anzulasten (siehe zB auch § 106 Abs 1 GBG), hat dieser die durch dieses Ansuchen verursachten Kosten zu ersetzen (dazu Kodek, Grundbuchsrecht § 107 GBG Rz 3).
2
Nach § 107 Abs 2 GBG ist das Grundbuchsgericht, welches bei der Bewilligung der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechts für eine Forderung wahrnimmt, dass ein Pfandrecht für diese Forderung in seinen oder in den Büchern eines anderen Grundbuchsgerichts bereits eingetragen ist, verpflichtet, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen. Es hat in einem solchen Fall die Einlage, in der das Pfandrecht bereits eingetragen ist, als Haupteinlage anzusehen, und alle Grundbuchsgerichte, in deren Büchern die Forderung schon eingetragen ist, zu verständigen. Die Anmerkung der Simultanhaftung ist auf Grund einer Exekutionsbewilligung über die Eintragung des Pfandrechts in mehreren Einlagen auch dann anzuordnen, wenn dies in der Exekutionsbewilligung nicht geschehen ist und von der betreibenden Partei nicht beantragt wurde (RPflSlgG 2171). § 107 Abs 2 GBG ist durch die Neureg...