GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 106
1
Sucht ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechts auf andere Objekte an, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde. Den durch die Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden (zB zweimalige Inanspruchnahme) hat der Gläubiger zu tragen.