GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 105
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Die § 18a bis 18c GUG traten mit in Kraft (§ 30 Abs 3 GUG); sie sind aber nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a GUG elektronisch umgeschrieben ist (dazu Hinteregger in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 451 Rz 20). Die (vorerst) endgültige elektronische Umschreibung fand am statt (derzeit gültige Version „1.5“). Die gesetzlichen Neuregelungen verändern das Verfahrensrecht hinsichtlich von Simultanhypotheken und nach den Materialien (542 BlgNR 23. GP 10) werden die § 105, 107 Abs 2, 108 bis 115 GBG verdrängt. Hat ein Grundbuchsgericht über die Eintragung in einem Grundbuch zu entscheiden, ist gem § 18a Abs 1 GUG im Weg der elektronischen Datenverarbeitung zugleich mit der Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des entscheidenden Gerichts auch dessen Eintragung im Tagebuch des Lagegerichts zu veranlassen. Neben der Eintragung im Tagebuch des „eigenen“ Gerichts ist auch eine Tagebuchzahl in den Tagebüchern aller „fremden“ Lagegerichte einzutragen. Die Eintragungen in den „anderen Tagebüchern“ finden im laufenden Rang statt, sodass das Grundbuchsgesuch bei jedem der Lagegerichte eine eigene Tagebuchzahl erhält. Die Materialien (abgedruckt bei Rassi, Grundbuchsrecht-ErgBd § 18a GUG) n...