GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 104
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§ 104 Abs 1 und 2 GBG sind für das ADV-Grundbuch obsolet (siehe auch Rz 9 unten). – Siehe Hoyer, Grundbuch, Gerichtsfehler und Pfandrecht, ecolex 1993, 300; Kodek, Grundbuchsrecht § 104 GBG Rz 1. § 104 Abs 3 unterscheidet zwischen Fehlern, die bereits „irgendeine Rechtsfolge nach sich ziehen könnten“, und Fehlern, wo das nicht der Fall ist und wo eine Berichtigung ohne Anhörung der Parteien stattfinden kann.
Ein Vollzugsfehler liegt vor, wenn das Eingetragene vom Beschlussinhalt abweicht, wenn also etwas Anderes als angeordnet eingetragen wird (RS0060702). Ein Vollzugsfehler kann deswegen nicht mit Rekurs angefochten werden, weil ein Rekurs nur für fehlerhafte Beschlüsse vorgesehen ist, sodass ein Vollzugsfehler grundsätzlich nach § 104 mit einem Beschluss (Berichtigungsbeschluss) zu berichtigen ist. Könnte der Vollzugsfehler eine Rechtsfolge nach sich ziehen (5 Ob 17/94; RS0060713), ist für die Berichtigung der Konsens unter allen Beteiligten erforderlich (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 467). Kann keine Einigung erzielt werden, ist der Rechtsweg von demjenigen zu beschreiten, der die fehlerhafte Eintragung beseitigen lassen will (RS0004992). Vom Einvernehmen der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung n...