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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 103

Erich Feil/Harald Friedl

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Der Inhalt des Bucheintrags richtet sich nach dem die Eintragung bewilligenden Beschluss. § 103 Abs 1 schreibt den wesentlichen Inhalt der Eintragung vor. Neben den mit dem Eintragungsbeschluss korrespondierenden Angaben muss jede Eintragung auch die Tagebuchzahl (Einreichzahl) enthalten. Die Tagebuchzahl (Einreichzahl) ist die jährlich fortlaufende Zahl, unter der das betreffende Grundbuchsstück in das Tagebuch eingetragen worden ist (§§ 452 ff Geo; siehe auch § 18a GUG). Der Buchrang richtet sich im Wesentlichen danach, sodass der Zeitpunkt des Einlangens nicht mehr anzuführen ist (§ 12 GUG). Die Urkunden sind grundsätzlich nicht gesondert anzuführen, da durch die Angabe der Tagebuchzahl in der Eintragung auch die Ordnungszahl für die Urkundensammlung (elektronisches Urkundenarchiv) abgerufen werden kann. Beim Erwerb des Eigentums oder eines Pfandrechts ist nach § 12 Abs 2 GUG die Angabe der Grundbuchsurkunde nach Datum und Inhalt, bei öffentlichen Urkunden auch nach Art, notwendig (dazu Rassi, Grundbuchsrecht Rz 466).

2

Seit der Umstellung des Grundbuchs auf ADV muss das einzutragende Recht nur mehr bei der Vormerkung auch nach der Eintragungsart angeführt werden (§ 12 GUG).

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G...

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