GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 102
1
In dem die Eingabe erledigenden bewilligenden Beschluss ist ein besonderer Auftrag, die auf Grund dieses Beschlusses erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, entbehrlich. Denn schon in der Übergabe des bewilligenden Beschlusses liegt der Vollzugsauftrag iSd § 102 Abs 1 GBG (RPflSlgG 263). Wird eine bücherliche Eintragung angeordnet und könnte es zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen. Beim Vollzug der Eintragungen ist in jeder Einlage in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen (§ 571 Geo; siehe § 18a GUG). Ein Grundbuchsbeschluss ist erst dann unabänderlich geworden, wenn er vollzogen werden konnte und vollzogen worden ist (siehe Rz 3 zu § 99). – Siehe aber nun für das umgestellte Grundbuch Rz 2 ff und § 455 ff Geo und § 13 GUG.
2
Gem § 13 Abs 1 GUG darf eine Eintragung im Grundbuch, sofern die zugrunde liegende Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich gemacht ist, auch ohne schriftlichen Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden Beschlusses des Grundbuchsgerichts gelöscht werden. Danach d...