GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 99
1
Kann einem Begehren um Bewilligung eines Bucheintrags nicht ganz oder nur teilweise stattgegeben werden (§ 94 GBG), ist das gesamte oder jener bestimmte Teil des Begehrens ausdrücklich abzuweisen. Wird ein Begehren um Einverleibung oder Vormerkung eines bücherlichen Rechts, ein Gesuch um Abschreibung von Grundstücken, um AdRO oder um Bewilligung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung abgewiesen, für die kein Pfandrecht einverleibt ist, muss die Abweisung von Amts wegen im Grundbuch angemerkt werden (dazu Hoyer, NZ 1996, 75). Ist die Abweisung von einem anderen Gericht ausgegangen, ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen (§ 100 GBG). Werden andere als die in § 99 Abs 1 GBG aufgezählten Gesuche abgewiesen, hat eine Anmerkung der Abweisung zu unterbleiben, weil die Aufzählung im § 99 Abs 1 GBG eine taxative ist (NZ 1930, 118). Es macht keinen Unterschied, aus welchen Gründen die Abweisung eines der im § 99 Abs 1 GBG aufgezählten Gesuche erfolgt. Auch eine Abweisung aus formalen Gründen (wegen Unzuständigkeit, unzulässiger Kumulierung udgl) ist anzumerken. Wird anstatt der begehrten Einverleibung die Vormerkung bewilligt, hat eine Anmerkung der Abweisung des Begehr...