GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 98
1
Für das ADV-Grundbuch sieheAngst, NZ 1982, 118; und Klug, NZ 1991, 305 sowie LGZ Graz in NZ 1987, 162 und LGZ Wien in NZ 1987, 219 und 1988, 53. – Siehe auch bei § 8 und § 85 GBG. Entfall der Notwendigkeit der Bezeichnung der begehrten Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung im ADV-Grundbuch: NZ 1988, 53 (Hofmeister).
2
§ 98 verlangt, dass in den Beschlüssen, womit ein Bucheintrag bewilligt wird, die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen sind, in denen die Eintragung erfolgen soll; ferner sind unter Beziehung auf die der Bewilligung zugrunde liegenden Urkunden die Personen und die Objekte, auf die die Eintragung erfolgen soll, endlich die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worten anzuführen. Der im § 98 angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts des Grundbuchsgesuchs (§ 85) maßgebend (NZ 2010/60 = AGS 748 = MietSlg 61.557). Da nach § 96 GBG das Gericht nichts anderes bewilligen darf, als beantragt wurde, sind die Bestimmungen des § 98 GBG, die den Inhalt des zu fassenden bewilligenden Beschlusses regeln, auch für den Inhalt des Gesuchsbegehrens maßgeblich (SZ 41/141; 6...