Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 97

Erich Feil/Harald Friedl

1

Geht aus einer Urkunde hervor, dass dem Erwerber eines dinglichen (bücherlichen) Rechts die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, dass ihm aber (in derselben Urkunde) zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist (NZ 1996, 93; RPflSlgG 2491), darf die Eintragung jenes Rechts nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht (und bewilligt) wird (§ 97 Abs 1 GBG; 5 Ob 136/97d; EvBl 2003/164, 762 = JUS Z/3614 = NZ 2003/93, 338 = JBl 2004, 49; Zak 2012/449, 235). Die Voraussetzungen des § 97 Abs 1 GBG liegen nur dann vor, wenn die gleichzeitige Eintragung der Gegenverpflichtung oder der bedungenen Beschränkung in der Urkunde ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig stipuliert wurde (NZ 1930, 143; 166; JBl 1947, 246; EvBl 1949/653; SZ 23/303; RPflSlgG 247; SZ 45/74 = EvBl 1973/19; NZ 1996, 93 und 94 [Hoyer]); NZ 2002, 189 = GBSlg 533 = AGS 533 = SZ 74/99; JBl 2012, 191 = ÖBA 2012/179...

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