GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 96
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Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn die Partei nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren Begehren berechtigt wäre (SZ 65/123; NZ 1995, 137). Nach § 85 Abs 2 GBG ist im Grundbuchsantrag genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Da nach § 96 Abs 1 GBG nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden darf, und § 98 GBG den Inhalt des eine Eintragung bewilligenden Beschlusses festlegt, ist der Inhalt der Erfordernisse eines Grundbuchsgesuchs mangels gegenteiliger Regelung auch für den Inhalt des Grundbuchsantrags maßgebend: Auch aus dem Gesuch müssen sich die für seine Bewilligung erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen ergeben. Allerdings ist das Gericht nicht an den vorgeschlagenen Wortlaut der begehrten Eintragung gebunden (NZ 1991, 179). Es darf also, wenn sich aus der Urkunde ein anderes Recht als jenes, dessen Eintragung begehrt wird, ergibt, dessen Eintragung nicht vorgenommen werden. Ebensowenig kann zB vom Grundbuchsgericht die Eintragung eines Pfandrechts für einen höheren Betrag, als begehrt wurde, bewilligt werden, nur weil sich aus der Urkunde ergibt, dass die Eintragung des Pfandrechts fü...