GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 95
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Das Grundbuchsgericht hat mit Ausnahme der in den § 45, 68, 104 (und 133 Abs 1 lit b) GBG sowie in § 14 Abs 1, 23 Abs 2 LiegTeilG festgesetzten Fällen ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89 GBG) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden (EvBl-LS 2012/89, 569; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 93) und in dem zu erlassenden Beschluss entweder die Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs auszusprechen (NZ 1970, 45; 1975, 171 = RZ 1975, 54; RPflSlgG 1406, 1515, 1556, 1633; NZ 1978, 108; EvBl 1997/47). Die Zurückweisung eines Grundbuchsgesuchs ist noch bis zum Vollzug der bewilligten Eintragung möglich (SZ 66/121). Aus § 95 Abs 1 GBG ergibt sich einerseits, dass die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Grundbuchsgerichts in Beschlussform ergehen und anderseits, dass die Entscheidung des Grundbuchsgerichts über ein Ansuchen entweder in der Form einer Bewilligung oder in der Form einer Abweisung des Begehrens erfolgen muss. Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten (Rassi in Kodek, § 29 GBG Rz 1 ff). Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nic...