GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 94
1
Das GBG selbst formuliert im Gegensatz zu Verfahrensgesetzen keine leitenden Prinzipien. Solche Prinzipien wurden von der Lehre entwickelt und zu zusammenfassenden Leitgedanken gestaltet. Diese Prinzipien verschaffen einen Einblick in das Wesen der Regelung, erlauben aber nicht, rechtliche Folgerungen zu ziehen, die durch die konkreten Bestimmungen nicht gedeckt sind (Gschnitzer, Sachenrecht 33). § 873 dBGB behandelt rechtsgeschäftliche Verfügungen über Rechte an Grundstücken und unterwirft die auf dieser Grundlage beruhenden Rechtsänderungen dem materiellen Einigungs- und Eintragungsgrundsatz (das deutsche Recht kennt aber auch Rechtsänderungen, die ohne Einigung und Eintragung eintreten, also weder dem Einigungs- noch dem Eintragungsgrundsatz unterliegen, und solche, die zwar keine Einigung, wohl aber eine Eintragung voraussetzen). Die „Einigung“ ist nach deutschem Recht das erste Erfordernis für die rechtsgeschäftliche Änderung der Rechte an Grundstücken; sie ist ein selbständiger Vertrag, der lediglich die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsänderung zum Gegenstand hat (sog dinglicher Vertrag; dazu Wehrens, NZ 1989, 26). Allerdings unterscheidet sich dieser dingliche Ve...