GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 91
1
Seit der Umstellung der Urkundensammlung auf ADV gilt die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach § 2 Abs 1 der VO BGBl II 2006/23 als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde.