GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 89
1
Die Vorschrift des § 89 GBG gilt nicht für den Antrag. – Siehe auch Rz 6 zu § 83 GBG.
2
Trägt eine Urkunde einen in einer fremden Sprache abgefassten Beglaubigungsvermerk, muss eine vollen Glauben verdienende Übersetzung mit vorgelegt werden (EvBl 1969/389; RPflSlgG 1162).
3
Mit einer in Urschrift vorgelegten Übersetzung muss auch die übersetzte Urkunde im Original vorgelegt werden (RPflSlgG 2176; siehe auch NZ 1994, 287).
4
Hat das Erstgericht nicht die Beseitigung eines Formgebrechens iSd § 82a angeordnet, sondern ist es (ausdrücklich) nach § 89 Abs 2 vorgegangen, kann nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Rechtsmittelausschluss nach § 82a Abs 4 Satz 1 nicht unmittelbar auch auf den Fall eines Vorlageauftrags nach § 89 Abs 2 erstreckt werden (Zak 2011/739, 394 = wobl 2012/66, 176 = JBl 2012, 316 = NZ 2012, 188 = AGS 787).
5
Die Frist zur Beibringung einer Übersehung ist eine Notfrist und daher nicht erstreckbar (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 404).