GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 88
1
Die Bestimmung des § 88 Abs 3 GBG ist im Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG auch nicht sinngemäß anzuwenden (RPflSlgG 1990, 21).
2
Ein Rangordnungsbeschluss fällt nicht unter die Kategorie 2 der in § 88 genannten Urkunden (RPflSlgG 2664 = NZ 2000, 381 = GBSlg 483; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 88 GBG Rz 2). Die durch § 88 eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die AdRO (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 179).
3
Die Vorlage einer Fotokopie eines Teils der Einantwortungsurkunde genügt nicht zum Nachweis der Rechtsnachfolge (NZ 2003/31, 110).
4
Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt zwar mit dem Tod des Verbotsbelasteten. Die bloße Einsichtsmöglichkeit in den Verlassenschaftsakt reicht zum Nachweis des Ablebens des Verbotsberechtigten aber nicht aus (Zak 2010/365, 215 = immolex 2010/110, 295 = JBl 2010, 721 = AGS 763 = NZ 2010, 378).
5
Die Löschung von Zwischeneintragungen ist durch das Grundbuchsgericht anzuordnen; gem § 88 Abs 2 EO gelten für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung eines exekutiven Pfandrechts die Bestimmungen des GBG (NZ 2005, 379 = JUS Z/3948 = AGS 635 = NZ 20...