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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 87

Erich Feil/Harald Friedl

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Die in § 87 Abs 1 festgeschriebene Verpflichtung, Urkunden im Original vorzulegen, bezieht sich nur auf Grundbuchsurkunden, also auf solche, auf Grund deren eine konstitutiv wirkende Eintragung im Grundbuch erfolgen soll (RS0061070; Zak 2010/365, 215 = immolex 2010/110, 295 = JBl 2010, 721 = AGS 763 = NZ 2010, 378 = NZ 2010/11, 49). Die Pflicht zur Vorlage der Originalurkunden gilt nur für Haupturkunden, nicht aber für bloße Bewilligungsurkunden bzw Nebenurkunden (RS0114862). Grundbuchsurkunden sind solche, die in materieller und formeller Hinsicht die konstitutiven Voraussetzungen des vorzunehmenden Eintrags enthalten. Die Vorlage von Nebenurkunden oder Bewilligungsurkunden sind nur Voraussetzung dafür, dass ein Bucheintrag erfolgen kann. Unter „Beilagen“ ist alles das zu verstehen, was dem Grundbuchsgesuch beigelegt wird bzw beigelegt werden muss (ecolex 1993, 677; immolex 2002/109, 301 = EvBl 2002/150, 562 = NZ 2003/30, 107 = wobl 2003/55, 111; Kodek, Grundbuchsrecht § 87 GBG Rz 1), also Haupt- und Nebenurkunden. Zu den Haupturkunden zählen etwa der Kaufvertrag, ein Schuldschein, ein Urteil oder ein Notariatsakt. Auch die Verfügungvollmacht (materielle Vollmacht) sowie Urkunden, mi...

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