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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 86

Erich Feil/Harald Friedl

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Die Bestimmung des § 86 GBG hat zur Voraussetzung, dass die begehrten Eintragungen Einlagen betreffen, die sich bei demselben Gericht befinden (EvBl 1954/13; RPflSlgG 1907) und dass der Antrag nicht in ganz verschiedenen Verfahren (zB Verlassenschafts- bzw Exekutionsverfahren) zu erledigen ist (RPflSlgG 1053, 1329, 1470; SZ 51/49; NZ 2001, 480 = JUS Z/3089). Ausnahmen bestehen in den Fällen des § 108 GBG (das Begehren um Eintragung eines Simultanpfandrechts kann bei dem Gericht der Haupteinlage gestellt werden; siehe § 18a bis 18c GUG), des § 23 LiegTeilG (Ab- und Zuschreibung, die in den Büchern verschiedener Gerichte erfolgen sollen, wobei nicht mehr als zwei Gerichte in einem Gesuch angerufen werden dürfen; RPflSlgG 2719; siehe 18c GUG), beim Einantwortungsbeschluss (dazu RPflSlgG 1470), bei Anträgen auf Exekutionsbewilligung sowie bei der Klageanmerkung, wo in einer Eingabe zugleich auch die Eintragung in Einlagen angesucht wird, die von verschiedenen Gerichten geführt werden. Die Bestimmung des § 86 GBG hat den Zweck, die Einbringung komplizierter, unübersichtlicher und deshalb unklarer Gesuche zu verhindern (NZ 1996, 44; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 4215). Das Begehren um Urkundenhinterlegung (vgl ...

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