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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Dokumentvorschau
Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 84

Erich Feil/Harald Friedl

1

Der Inhalt eines Grundbuchantrags ist in den § 84f vorgeschrieben. Der in § 98 festgeschriebene wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses ist für die Frage des Inhalts des Grundbuchsantrags ebenso zu beachten (RS0061013). Notwendige Angaben im Grundbuchsantrag sind die Anführung des Grundbuchsgerichts (§ 84 GBG), die Bezeichnung als Grundbuchssache (§ 58 Geo), die Bezeichnung der Grundbuchseinlage (§ 85 Abs 1; siehe dann bei § 85), das Eintragungsbegehren (Rechberger/Bittner, GBG2 Rz 254), ob eine Einverleibung, Vormerkung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung begehrt wird, und schließlich die Bezeichnung der zu verständigenden Personen („Verteiler“ und des Antragstellers [§ 84]). Das Fehlen von Namen und Anschriften der von der Erledigung zu verständigenden Personen ist kein Abweisungsgrund (GlU 5134; RPflSlgG 35 = 1122; NZ 1987, 163 = RPflSlgG 2192; Rassi, Grundbuchsrecht Rz 420), ebenso nicht das Fehlen des Berufs (vgl Rz 14 zu § 53 GBG; siehe § 82a). Der Gegenstand des Eintragungsbegehrens ist in seinen wesentlichen Punkten anzuführen. Weiters sind die Beilagen anzugeben und mit Buchstaben zu bezeichnen. Schriftliche Eingaben müssen die Unterschrift des Antragstellers oder dessen Vertre...

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