GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 83
1
Die mit dem BudgetbegleitG 2009 beseitigte Möglichkeit, Grundbuchsgesuche zum gerichtlichen Protokoll zu geben, wurde mit der GB-Nov 2012 zur Erleichterung des Rechtszugangs für die Bevölkerung im Bereich der einfachen Fälle wieder eingeführt. Unter einfachen Fällen sind dabei solche zu verstehen, bei denen der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (zB Anträge auf Löschung eines Pfandrechts, Intabulierung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft oder Namensänderung; 1675 BlgNR 24. GP). Geplant ist, dass nach § 10 Abs 1 GUG der BMJ die Einbringung von Grundbuchsanträgen mittels eines amtlichen Formulars verordnet; eine derartige Verordnung wurde aber bisher nicht erlassen.
Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten dieselben Bestimmungen wie für schriftliche Eingaben, sie bedürfen aber keiner Gleichschriften und Rubriken. Werden solche benötigt, sind vom Gericht entsprechende Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkei...