GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 82
1
§ 82 GBG gilt auch für richterliche Fristen.
2
Eine gegen § 82 GBG vom Erstgericht gegen die Versäumung der Rekursfrist bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vom Rekursgericht nicht zu beachten (NZ 1992, 237 mwN; RS0002135). – Siehe Schimka, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zak 2010/6, 4.
3
Bei der Verbücherung eines Anmeldungsbogens gilt im Rechtsmittelverfahren das AußStrG und steht der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zur Verfügung. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag erstinstanzlich abgewiesen und dies von der II. Instanz bestätigt, ist ein Revisionsrekurs unzulässig (5 Ob 94/04s). – Siehe bei § 122.