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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 79

Erich Feil/Harald Friedl

1

Das Gesuch um Einverleibung eines Hypothekarrechts geht zwar regelmäßig vom Erwerber des Rechts aus, aber auch der Besteller kann die Verbücherung der von ihm zu gewährenden Hypothek erwirken (GlUNF 4285; JBl 1926, 20; NZ 1929, 109; JBl 1933, 45; NZ 1933, 275; 1952, 13; 1956, 73). Es kann auch der Bürge eines Gläubigers, welcher den ihm eingeräumten Hypothekartitel auf ein Tabularobjekt seines Schuldners nicht ausübt, namens dieses Gläubigers die Eintragung begehren (§ 79 GBG), ebenso kann derjenige die Eintragung der Hypothek seines Vormannes verlangen, welcher auf diese (durch Zession oder Afterverpfändung) ein übertragbares Recht außerbücherlich erworben hat (§ 78 GBG). Sonst können dies an Stelle der unmittelbar Beteiligten (§ 77 GBG) nur ihre rechtmäßigen Vertreter.

2

Begehrt der Bürge im Namen des Gläubigers die Eintragung der Hypothek, ist Voraussetzung, dass dem Gläubiger das Recht freiwillig eingeräumt wurde. Im Exekutionsverfahren kann der Bürger die Eintragung nicht erwirken. Es müssen auch die entsprechenden Urkunden zur Eintragung des Rechtes des Gläubigers beigebracht werden.

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