GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 78
1
Derjenige, der ein bücherliches Recht auf eine Liegenschaft oder auf ein bücherliches Recht außerbücherlich erworben hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, wenn dieser die Eintragung noch nicht erwirkt hat, ansuchen (RdW 1996, 199; NZ 1996, 143; dazu Rassi, Grundbuchsrecht Rz 119). Voraussetzungen hiezu sind, dass der Verpflichtete eine Liegenschaft oder ein schon bücherlich eingetragenes Recht außerbücherlich erworben (RS0011313) und seine Eintragung noch nicht erwirkt hat und dass er selbst, nicht sein Vormann, einem Dritten auf diese Liegenschaft oder auf dieses Recht ein Recht eingeräumt hat. Anders als bei der Sprungeintragung nach § 22 GBG geht es bei § 78 um den Erwerb anderer eintragungsfähiger Rechte (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 78 GBG Rz 4). Zur Eintragung der Rechte des Vormanns müssen die hiezu erforderlichen (mit der Aufsandungserklärung versehenen) Erwerbsurkunden vorliegen (GlU 4851). Die Bestimmung des § 78 GBG hat durch § 350 Abs 3 EO eine Erweiterung insofern erfahren, als in jenem Fall, wenn kraft des Exekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, hinsichtlich deren der Verpflichtet...