GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 77
1
Das Grundbuchsverfahren ist zwar im Wesentlichen von Einseitigkeit geprägt, sodass im Regelfall dem Antragsteller kein Antragsgegner gegenübersteht. Trotzdem haben Antragsteller und Antragsgegner Parteistellung (formelle Parteistellung) und es kann zu einer kontradiktorischen Situation im Rechtsmittelverfahren und auch außerhalb des reinen Grundbuchsverfahrens kommen. Derjenige, der ein amtswegiges Vorgehen bloß anregt, fällt jedenfalls nicht unter den formellen Parteibegriff (Kodek, Grundbuchsrecht § 77 GBG Rz 3). Daneben hat in das Grundbuchsverfahren auch der materielle Parteibegriff Eingang gefunden und es ist jene Partei, deren geschützte bücherliche (RS0010721) Rechtsposition im Zeitpunkt der Antragstellung durch die vom Antragsteller begehrte und vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wurde (§ 2 Abs 3 AußStrG), auch Partei des Grundbuchsverfahrens (Rassi, Grundbuchsrecht Rz 389 mwN). Aus der Parteistellung ergibt sich auch die Antragslegitimation, bei der es darum geht, wer inhaltlich berechtigt ist, Anträge zu stellen oder trotz fehlender formeller Parteistellung Rechtsmittel gegen Grundbuchsbeschlüsse zu erheben (RS0006730). Das Fehlen einer eindeutigen gese...