GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 76
1
Im österreichischen Recht gilt nicht wie im deutschen Recht (§§ 873, 875 BGB) das Konsensprinzip, wonach eine Eintragung schon deshalb zulässig ist, weil sich die Parteien über eine Änderung der Rechtslage geeinigt haben (materielles Konsensprinzip). Es gilt wie im schweizerischen Recht (Art 965 und 974 II ZGB) das materielle Konsensprinzip nur insoweit, als dem Grundbuchsgericht durch das Legalitätsprinzip nicht doch eine gewisse materielle Prüfung vorgeschrieben ist. – Siehe auch bei § 94. – Das formelle Konsensprinzip bindet das Grundbuchsgericht an die Parteianträge. Es dürfen demnach Eintragungen nur auf Antrag und nur nach Maßgabe des Antrags vorgenommen werden (§§ 85, 96 GBG). Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann der Grundbuchsantrag nicht mehr zurückgezogen werden (Zak 2012/408, 213). – Siehe Köllensperger, Zum grundbücherlichen Richtigkeitsgebot und seiner amtswegigen Verwirklichung (§ 28 LiegTeilG), Teil 1 und 2, JBl 2008, 205 und 294.
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Als Parteien (Parteibegriff: § 2 AußStrG) sind alle jene Personen anzusehen, die in grundbücherlichen Rechten durch eine Entscheidung des Grundbuchsgerichts betroffen bzw beeinträchtigt werden können (siehe dazu Rechberger in NZ 1981, 52 u...