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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 74

Erich Feil/Harald Friedl

1

Unter Bestandteil eines Grundbuchskörpers ist einerseits ein Grundstück und andererseits ein Teil eines Grundstückes, nämlich eine Grundstücksfläche, zu verstehen. Wird eine Grundstücksfläche abgeschrieben, ist die Vorlage eines Teilungsplanes notwendig (siehe auch § 39 VermG). Für die Abschreibung eines ganzen Grundstücks ist kein Plan erforderlich. Die beabsichtigte Flächenänderung erkennt man im ADV-Grundbuch daran, dass beim Flächenausmaß „Änderung der Fläche in Vorbereitung“ steht. Nach grundbücherlicher Durchführung wird das Flächenausmaß berichtigt und werden die Klammern sowie der Hinweis gelöscht.

2

Aus § 74 Abs 1 GBG folgt, dass – soweit Urkunden für die Ab- und Zuschreibung überhaupt erforderlich sind – Urkunden einen gültigen Rechtsgrund (§ 26 Abs 2 GBG) enthalten und überhaupt sowohl den allgemeinen (§§ 26, 27 GBG) als auch den besonderen Erfordernissen (§ 32 GBG) von Urkunden für die Einverleibung entsprechen müssen. Liegt keine einverleibungsfähige Urkunde vor und könnte auf Grund der Urkunde lediglich eine Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG), ist das Begehren um Ab- und Zuschreibung zu einer Einlage, in der für den Antragsteller das Eigentumsrecht einverleibt ist, ebenso abzuweisen wie das Begehren um Abschr...

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