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Feil/Friedl/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Kommentar mit Mustersammlung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2308-5

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Feil/Friedl/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 72

Erich Feil/Harald Friedl

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Die Anmerkung des Zuschlags hat nicht die Wirkung, dass gegen den Ersteher noch vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts bereits grundbücherliche Eintragungen erfolgen können (SZ 25/315), da ihr nicht die Wirkung einer Vormerkung zukommt (NZ 1930, 143). Eine noch vom Verpflichteten erwirkte Anmerkung der Rangordnung für ein aufzunehmendes Darlehen kann grundsätzlich noch während des Versteigerungsverfahrens ausgenützt werden (SZ 7/42; dazu Beißer in GerZ 1923, 89; Demelius in ZBl 1926, 502; Heller in GerZ 1924, 59; Liebau in AnwZ 1924, 83; siehe auch Rz 5 zu § 53), doch ist ein Pfandrecht, das vom Verpflichteten nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlags eingeräumt wurde, wenngleich im Rang einer früheren Anmerkung, bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen (SZ 13/183). Weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer bewirken nur für den Fall ein Recht, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. Der Ersteher besitzt kein Rekursrecht, er hat nach § 237 EO vorzugehen (SZ 26/68). Die Anmerkung der Erteilung des Zuschlags im Grundbuch hat gemäß § 72 GBG zur Folge, dass spätere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer – unter den in Abs 3 dieser Gesetzesstelle an...

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