GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 71
1
Nach § 71 Abs 1 Satz 1 wirkt die Streitanmerkung nicht gegen dritte Personen, die im Vertrauen auf den Buchstand bücherliche Eintragungen oder Vormerkungen vor Einlangen des Antrags um Streitanmerkung erworben haben. Es wird nur der entgeltliche Erwerber im Vertrauen auf das Grundbuch geschützt.
2
Ein Vertrauensschutz besteht nicht zu Gunsten des unentgeltlichen Erwerbers (JBl 1990, 314 = NZ 1990, 237 [Hofmeister] = SZ 62/219; Karollus, JAP 1990/91, 228).
3
Verjährt ein verbüchertes Recht (zB Dienstbarkeit, Reallast oder Hypothek), kann der Belastete auf dessen Löschung (auch teilweise Löschung) klagen (Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1499 Rz 2).
4
Nach § 1499 ABGB kann der durch den Eintritt der Verjährung von seiner Verpflichtung Befreite auch bei nicht verbücherten Rechten die Löschungsklage (bei gleichzeitiger Streitanmerkung) einbringen und kann so die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechts und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken (auch negative Feststellungsklage), ohne dass er das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO dartun muss. Das Feststellungsinteresse ergibt sich nämlich schon aus dem Nachweis derjenigen Tatsachen, die zur Anwendu...