GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 70
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Nach § 70 GBG kann die Streitanmerkung auch demjenigen bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB) die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt (SZ 67/37 = NZ 1995, 42 = NZ 1994, 132; NZ 1994, 136 [Hofmeister]). Gem § 1498 ABGB kann derjenige, der eine Sache oder ein Recht ersessen hat, gegen den bisherigen Eigentümer vorgehen. Vom Wortlaut des § 1498 ABGB ist zwar nur die Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts aus dem Grund der Ersitzung gegen den bisherigen Eigentümer, also demjenigen erfasst, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. § 70 GBG ermöglicht jedoch die Streitanmerkung, sofern auf Grund der Ersitzung die Zuerkennung eines dinglichen Rechts begehrt wird (RZ 1988/67 = RPflSlgG 2202). Die Klage auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit kann in analoger Anwendung des § 70 GBG im Grundbuch angemerkt werden (1 Ob 292/98t; SZ 72/192; 8 Ob 313/99h; 1 Ob 83/03t). Das Klammerzitat (§ 1498 ABGB) im § 70 GBG schränkt den Anwendungsbereich dieser Streitanmerkung nicht auf Klagen ein, mit denen der bisherige bücherliche Eigentümer, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde, belangt wird. Da eine auf Zuerkennung eines dinglichen Rechts a...