GBG | Grundbuchsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 68
1
Wird die Löschung der Streitanmerkung wegen Nichteinhaltung der 60-Tage-Frist des § 63 Abs 1 und des § 67 Satz 2 beantragt, ist eine Tagsatzung anzuberaumen (Verfahrensvorschrift), sofern dem Gericht nicht schon bekannt ist, dass die Frist eingehalten wurde oder noch offen ist.
2
§ 68 enthält auch die materielle Rechtsgrundlage für die nach § 63 Abs 1 erwirkte Streitanmerkung. Die Rechtsgrundlage für die Löschung der Streitanmerkung nach § 67 Satz 2 findet sich § 67 Satz 3 (Kodek, Grundbuchsrecht § 68 GBG Rz 2).